Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Backcharge GmbH für Übertragungsverträge mit E-Mobilisten („AGB E-Mobilisten“)
§ 1 Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrags
- Diesen Zusatz AGB liegen die Regelungen zur Treibhausgasminderungsquote sowie zum Handel mit den Erfüllungsoptionen zur Treibhausgasminderungsquote („Quotenhandel“) gemäß den § 37a Absatz 6 BImSchG und §§ 5 ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV (38. BImSchV) in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung zu Grunde.
- Diese Zusatz AGB gelten für entsprechende Verträge zwischen der Backcharge GmbH („Schmees“) und Haltern von Elektrofahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 2 der 38. BImSchV („E-Auto“ bzw. „E-Mobilisten“) über die Bestimmung und Berechtigung von Schmees als Drittem im Sinne von § 37a Absatz 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).
- Der Vertrag kommt zustande, wenn der E-Mobilist nach Eingabe seiner Daten in der entsprechenden Eingabemaske auf der Website von Schmees die Übermittlung des Formulars an Schmees bestätigt und Schmees das Angebot des E-Mobilisten durch Übersendung einer Vertragsbestätigung in Textform angenommen hat.
§ 2 Gegenstand des Vertrags
Gegenstand des Vertrags ist die Übertragung der Rechte und Pflichten des E-Mobilisten aus dem Quotenhandel auf Schmees gemäß § 7 Absatz 5 der 38. BImSchV nach Maßgabe der Auftragsbestätigung. Der E-Mobilist bestimmt Schmees für die Ladestrommengen seines/r Elektromobils/e als Dritten im Sinne des § 37a Absatz 6 BImSchG. Schmees nimmt die Bestimmung an.
§ 3 Entgelt für die Übertragung
- Der E-Mobilist erhält für jedes von der Auftragsbestätigung erfasste E-Auto von Schmees ein jährliches Entgelt für die Übertragung seiner Rechte aus dem Quotenhandel nach Maßgabe der Auftragsbestätigung.
- Die Fälligkeit des Entgelts bestimmt sich nach der vom E-Mobilisten beim Bestellvorgang gewählten Auszahlungsoption und ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Das Entgelt wird nicht fällig, solange und soweit der E-Mobilist seiner Verpflichtung aus § 4 Absatz 1 bis 3 dieser AGB noch nicht nachgekommen ist.
- Soweit dem E-Mobilisten in der Eingabemaske bei Abschluss des Vertrags mehrere Auszahlungsoptionen angeboten werden, kann der E-Mobilist frei zwischen diesen wählen. Schmees ist nicht verpflichtet, dem E-Mobilisten mehrere oder alle Auszahlungsoptionen anzubieten.
§ 4 Pflichten des E-Mobilisten
- Mit Abschluss dieses Vertrags wird der E-Mobilist Schmees eine gut lesbare Kopie der aktuellen und ordnungsgemäß ausgefertigten Zulassungsbescheinigung(en) Teil I gemäß der Fahrzeugs-Zulassungsverordnung über die Website von Schmees zur Verfügung stellen. Auf Aufforderung von Schmees wird der E-Mobilist eine neue Kopie übersenden, falls die Kopie unleserlich oder sonst von ungenügender Qualität ist.
- Der E-Mobilist wird in jedem neuen Kalenderjahr Schmees bis spätestens zum 31. Januar bestätigen, dass er weiterhin Halter des bzw. der in der Auftragsbestätigung genannten E-Autos ist. Schmees wird den Kunden auf diese Pflicht rechtzeitig in einer gesonderten E-Mail aufmerksam machen. Auf Aufforderung von Schmees wird der Kunde Schmees in jedem Kalenderjahr eine jeweils aktuelle Kopie der dann aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I zukommen lassen.
- In dem Fall, dass die gesetzlichen Anforderungen zum Nachweis über die Quotenerfüllung gegenüber dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde geändert werden, wird der E-Mobilist Schmees die erforderlichen Informationen übermitteln, soweit ihm dies zumutbar ist.
§ 5 Exklusivität
- Der E-Mobilist sichert zu, dass er für die Kalenderjahre, für die der Vertrag abgeschlossen wird, noch keine andere Person als Dritten bestimmt und berechtigt hat, an seiner Stelle am Quotenhandel teilzunehmen.
- Teilt das Umweltbundesamt mit, dass für ein Fahrzeug des E-Mobilisten in einem Kalenderjahr bereits eine andere Person als Schmees als Dritter im Sinne von § 37a Absatz 6 BImSchG bestimmt worden ist, so ist Schmees berechtigt, die Auszahlung des Entgelts für dieses Kalenderjahr und Fahrzeug zu verweigern. Schmees wird dem E-Mobilisten das Ergebnis der Prüfung durch das Umweltbundesamt in diesem Fall unverzüglich mitteilen und eine Bearbeitungsgebühr von 200 € in Rechnung stellen.
§ 6 Datenschutz
- Zur Erfüllung des zwischen dem E-Mobilisten und Schmees geschlossenen Vertrags verarbeitet Schmees die erforderlichen personenbezogenen Daten des E-Mobilisten unter Beachtung der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen zum Datenschutz.
- Zur Vertragserfüllung setzt Schmees Dienstleister ein, welche nach den Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 DSGVO durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag zur weisungsgebundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Auftrag verpflichtet sind.
§ 7 Vertragslaufzeit
- Die Vertragslaufzeit beginnt mit Abschluss des Vertrags und endet zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt.
- Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
- Jede Kündigung bedarf der Textform.
§ 8 Widerrufsrecht
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der Backcharge GmbH, Dieselstr. 12, 26899 Rhede, Telefon: 04964-605580, Fax: 04964-6055822, E-Mail: info@schmees-gruppe.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsfolgen
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Ende der Widerrufsbelehrung
§ 9 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne des § 126b BGB. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Textformklausel.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Vertragsbestimmung zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.
- Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit eine solche Vereinbarung zulässig ist, Berlin.
- Schmees kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.
- Hinweis zu Verbraucher-Streitbeilegungsverfahren: Die EU-Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Backcharge GmbH für Übertragungsverträge mit Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte
§ 1 Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrags
- Diesen Zusatz AGB liegen die Regelungen zur Treibhausgasminderungsquote sowie zum Handel mit den Erfüllungsoptionen zur Treibhausgasminderungsquote („Quotenhandel“) gemäß den § 37a Absatz 6 BImSchG und §§ 5 ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV (38. BImSchV) in der am 1. Januar 2022 in Kraft tretenden bzw. getretenen Fassung zu Grunde.
- Diese Zusatz AGB gelten für entsprechende Verträge zwischen der Backcharge GmbH („Schmees“) und Betreibern von öffentlich bzw. halb-öffentlich zugänglichen Ladepunkten (kurz „CPO“) im Sinne von § 2 Absatz 12 der Ladesäulenverordnung über die Bestimmung und Berechtigung von Schmees als Drittem im Sinne von § 37a Absatz 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).
- Der Vertrag kommt zustande, wenn der CPO Schmees den Auftrag zur Abwicklung und Vermarktung der Treibhausgasminderungen aus den an seinen Ladepunkten abgegebenen Strommengen erteilt hat und Schmees dies durch Übersendung einer Vertragsbestätigung (im Wesentlichen diese AGB) in Textform angenommen hat.
§ 2 Gegenstand des Vertrags
Gegenstand des Vertrags ist die Übertragung der Rechte und Pflichten des CPO aus dem Quotenhandel auf die eQuota GmbH (Dienstleister von Schmees) gemäß § 5 Absatz 1 der 38. BImSchV nach Maßgabe der Auftragsbestätigung.
§ 3 Entgelt für die Übertragung
- Der CPO erhält für jede von der Auftragsbestätigung erfasste kWh von Schmees ein jährliches Entgelt für die Übertragung seiner Rechte aus dem Quotenhandel nach Maßgabe der Auftragsbestätigung durch Schmees.
- Die Fälligkeit des Entgelts bestimmt sich nach der vom CPO gewählten Auszahlungsoption und ergibt sich aus der durch Schmees an CPO übersandten Auftragsbestätigung. Das Entgelt wird nicht fällig, solange und soweit der CPO seiner Verpflichtung aus § 4 Absatz 1 und Absatz 2 dieser AGB noch nicht nachgekommen ist.
- Soweit dem CPO bei Abschluss des Vertrags mehrere Auszahlungsoptionen angeboten werden, kann der CPO frei zwischen diesen wählen. Schmees ist nicht verpflichtet, dem CPO mehrere oder alle Auszahlungsoptionen anzubieten.
§ 4 Pflichten des CPO
- Der CPO stellt Schmees monatlich spätestens zum 15. des jeweiligen Folgemonats die Aufzeichnungen nach § 6 der 38. BImSchV für den jeweiligen Monat zur Verfügung. Schmees hat das Recht, die Daten zum Zwecke der Meldung der Ladestrommengen für deren Anrechenbarkeit an die Treibhausgasminderungsquote beim Umweltbundesamt, die erforderlichen Daten eQuota als seinem Dienstleister und vom CPO nach § 2 dieser AGB zur Verfügung zu stellen. Dies erfolgt unter Umständen über eine seitens eQuota bereitgestellte digitale Schnittstelle.
- In dem Fall, dass die gesetzlichen Anforderungen zum Nachweis über die Quotenerfüllung gegenüber dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde geändert werden, wird der CPO Schmees die erforderlichen Informationen übermitteln, soweit ihm dies zumutbar ist.
§ 5 Exklusivität
- Der CPO sichert zu, dass er für die Kalenderjahre und die Ladestrommengen, für die der Vertrag abgeschlossen wird, noch keine andere Person als Dritten bestimmt und berechtigt hat, an seiner Stelle am Quotenhandel teilzunehmen.
- Teilt das Umweltbundesamt Schmees mit, dass für Ladestrommengen des CPO in einem Kalenderjahr bereits eine andere Person als eQuota als Dritter im Sinne von § 37a Absatz 6 BImSchG bestimmt worden ist, so ist Schmees berechtigt, die Auszahlung des Entgelts für dieses Kalenderjahr für die relevanten Ladestrommengen zu verweigern. Schmees wird dem CPO das Ergebnis der Prüfung durch das Umweltbundesamt in diesem Fall unverzüglich mitteilen und eine Bearbeitungsgebühr von 100 € je MWh netto in Rechnung stellen.
§ 6 Datenschutz
- Zur Erfüllung des zwischen dem CPO und Schmees geschlossenen Vertrags verarbeitet Schmees die erforderlichen personenbezogenen Daten des CPO unter Beachtung der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen zum Datenschutz.
- Zur Vertragserfüllung setzt Schmees Dienstleister ein, welche nach den Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 DSGVO durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag zur weisungsgebundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Auftrag verpflichtet sind.
§ 7 Vertragslaufzeit
- Die Vertragslaufzeit beginnt mit Abschluss des Vertrags und endet zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt.
- Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
- Jede Kündigung bedarf der Textform.
§ 8 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne des § 126b BGB. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Textformklausel.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Vertragsbestimmung zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.
- Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit eine solche Vereinbarung zulässig ist, Papenburg.
- Schmees kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.
- Hinweis zu Verbraucher-Streitbeilegungsverfahren: Die EU-Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.